LAG Baden-Württemberg
Az.: 9 Sa 136/11
Urteil vom 21.12.2011
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 11.08.2011 – 13 Ca 151/11 – wird zurückgewiesen.
2. Der Auflösungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.
4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen arbeitgeberseitigen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers aufzulösen ist.
Der zum Zeitpunkt der Klagerhebung 32 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit 09.01.1998 als Arbeiter beschäftigt. Er ist gegenüber 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet, verheiratet und verdiente zuletzt EUR 2.280,00 brutto monatlich.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch ordentliche Kündigung vom 30.03.2011 zum 31.08.2011 gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 13.04.2011 beim Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen eingegangenen Kündigungsschutzklage. Die betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes liegen unstreitig vor.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 26.08.1998 (AS 66 d. arbeitsgerichtlichen Akte) sowie der Ergänzung zum Arbeitsvertrag zur Neuregelung von Arbeitszeit und Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 01.12.2004 (AS 53 ff. d. arbeitsgerichtlichen Akte) und einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.04.2005. Eine weitere Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 20.06.2006, mit der die Beklagte dem Kläger angetragen hatte, die bisherige Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auf 40 Stunden ohne L[…]