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Abschleppen: Beschädigung des Pkw nach verbotswidrigem Parken auf Behindertenparkplatz

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OLG Thüringen
Az: 4 U 965/04
Urteil vom 06.04.2005

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2005 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 09.09.2004, Az.: 10 O 1784/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung beträgt 883,08 Euro.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz iHv 883,08 Euro – insoweit beantragt er mit der Berufung die Abänderung des angefochtenen Urteils – für ein Fahrzeug Mercedes Benz, X, das im Zusammenhang mit einem von der Beklagten angeordneten Abschleppvorgang am 29.06.2001 von der Abschleppfirma, der Fa. A. T. B. GmbH, beschädigt worden sein soll. Es handelt sich um einen Schaden an der Verkleidung links am Einstieg zum Längsträger. Auf der Rechnung der Abschleppfirma, Bl. 8 (Kopie) ist handschriftlich vermerkt: „Beim Abholen wurde festgestellt, vorne links defekt der Schweller.“ Das Fahrzeug sei mit Radklammern abgeschleppt worden.

Der Schaden wurde zunächst in einem früheren Prozess gegenüber der Abschleppfirma A. B. GmbH geltend gemacht. Die dortige Klage wurde vom Kläger auf Anraten des Gerichts (jedoch) zurückgenommen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Der Kläger sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Der als Anlage A1 der Klage beigefügte Kaufvertrag v. 25.09.2000 – vgl. Bl. 5 d.A. – sei hierfür kein genügender Nachweis. Im übrigen sei das Fahrzeug ordnungsgemäß abgeschleppt worden, weil es am 29.06.2001 verkehrswidrig auf einem „Sonderparkplatz“ für Schwerbehinderte in der Andreasstraße abgeparkt worden sei. Der Parkplatz sei durch das Zeichen 314/315 mit Zusatz Rollstuhlfahrersymbol ausgewiesen (Verstoß gegen § 12 Abs. 3 StVO).

Die Beklagte hat ferner die Beschädigung durch die Abschleppfirma mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hatte hierfür erstinstanzlich seine Vernehmung als Partei beantragt (Bl. 52)

Seinen Schaden berechnet der Kläger wie folgt: 757,40 Euro
(laut Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt, Bl. 9)
Unkostenpauschale f. Tel. + Porto 25,56 Euro
Abschleppkosten 100,11 Euro
insgesamt also 883,07 Euro.

Das LG hat Beweis zur Eigentümerstellung des Klägers durch Einvernahme des Zeugen S. Z. erhoben. Dieser hat i.T. am 08.07[…]


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