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Verkehrssicherungspflicht – Baum stürzt auf Auto – haftet die Stadt?

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AG Gießen
Az.: 49 C 1563/01
Urteil vom 09.04.2002

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gießen im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten … Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw. Am Abend des 21.05.01 besuchte die Ehefrau des Klägers das Lokal … . Neben dem befindet sich ein ca. 19 m breiter Parkplatz. Dieser grenzt unmittelbar an einen baumbepflanzten Abhang an. Die dort befindlichen Bäume stehen auf städtischem Gelände. Die Ehefrau des Klägers stellte an diesem Abend dort das Fahrzeug in Längsrichtung in direkter Nähe zu dem besagten Hang ab. Unmittelbar neben diesem PKW stand ein weiteres Fahrzeug. Zu der Zeit, als sich die Ehefrau des Klägers im Lokal aufhielt, stürzte eine sich etwa 8m oberhalb des Abhangs befindliche ca. 20m hohe Eiche hang abwärts um. Hierbei riss diese eine weitere Eiche mit sich. Beide Stämme stürzten auf die abgestellten Fahrzeuge u.a. auf das des Klägers. An dem Klägerfahrzeug entstanden erhebliche Sachschäden. Es stellte sich heraus, dass der zuerst umgefallene Baum am Stammfuß innen mit Fäulnis befallen war. Nach dem Vorfall wurden im Bereich des Abhangs fünf Bäume ähnlicher Größe abgesägt.
Vor dem Unfall im Jahre 2000 wandten sich die Pächter der Gaststätte … an die Stadt und monierten, dass von einem sich in der Nähe der Terrasse ihrer Gaststätte befindlichen Baum Beeinträchtigungen ausgingen, dergestalt, dass Äste des Baumes auf die Terrasse des Restaurants ragen würden. Anfang des Jahres 2001 wurden dann zwei in der Nähe der Terrasse befindliche Bäume gefällt.
Der Kläger behauptet, es habe keine Sichtprüfung der Bäume durch Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden. Im Übrigen seien die beiden umgestürzten Bäume äußerlich erkennbar morsch gewesen. Der Kläger ist der Ans[…]


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