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Veräußerungsbeschränkung – Löschung wegen Unrichtigkeit des Grundbuches

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 49/18 – Beschluss vom 10.07.2018

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 23. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I.

Im Grundbuch von St. Johann, Band …, Blatt …, ist hinsichtlich des dort im Bestandsverzeichnis eingetragenen ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück Flur …, Flurstück …/…, Gebäude-und Freifläche Wohnen, verbunden mit dem Sondereigentum an den mit Nr. … bezeichneten Räumlichkeiten im Keller- und Erdgeschoss nebst Balkon und Garage Nr. …, eine Veräußerungsbeschränkung folgenden Wortlautes eingetragen (Bl. 15 d.A.):

„Zustimmung durch Eheleute K. P. und I. bzw. durch den Längstlebenden ist erforderlich“.

Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums einschl. Sondernutzungsrechten findet sich eine Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde vom 28. Januar 1994 (UR …/… des Notars H. R.,), die unter Ziff. II.8 als Inhalt des Sondereigentums folgende Regelung enthält (Bl. 8 d.A.):

„Die Vermietung und Veräußerung des Wohnungseigentumsrechtes Nr. … bedarf der Zustimmung der Eheleute K. P. und I. bzw. des Längstlebenden von ihnen“.

Der weitere Beteiligte ist auf Grund notarieller Urkunde vom 28. Januar 1994 (UR …/… des Notars H. R.) als Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen worden. Zu Lasten des vorbezeichneten Grundbesitzes ist auf Grund notarieller Urkunde vom 11. März 1994 (UR …/… des Notars H. R.) in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld zu 110.000,- DM für die Sparkasse S. eingetragen worden (Bl. 29 d.A). Infolge einer Teilabtretung wurde die Antragstellerin in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 52.400,- DM nebst Zinsen seit 23. Juni 1994 am 26. Mai 2000 als Grundschuldgläubigerin unter lfd. Nr. 1a in das Grundbuch eingetragen.

Mit ihrem Antrag auf Berichtigung des Grundbuches vom 18. April 2018 begehrt die Antragstellerin die Löschung der Verfügungsbeschränkung zugunsten der – zwischenzeitlich verstorbenen – Eheleute K. P. und I. (Bl. 120 f. d.A.). Zur Begründung führt sie an, aus dem


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