LG Tübingen, Az.: 3 O 397/11, Urteil vom 30.11.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 290.000,00 EUR
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich ein der Beklagten mit Urteil eingeräumter Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung nicht auf den zugesprochenen Zinsanspruch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils beziehe.
Die Beklagte ist Alleinerbin der am 27. Juni 1989 verstorbenen … . Mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 (19 U 157/03) wurde sie zur Zahlung von 378.669,97 EUR nebst 4 % Zinsen seit 01. Juli 1992 an den Kläger verurteilt. Zugleich wurde ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 17. April 1970 verstorbenen … vorbehalten (vgl. dazu auch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008, 19 U 62/08, mit dem auf die Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten die Zwangsvollstreckung im Ergebnis in Höhe von 352.516,95 EUR für unzulässig erklärt wurde, vgl. dazu insbesondere Abschnitt II. 2. d. der Gründe, Seite 11 des Urteils, Bl. 36 d. A.).
Zahlungen auf die Hauptsumme und den Zinsanspruch hat die Beklagte bisher nicht geleistet.
Der Kläger will aus dem Urteil vollstrecken und begehrt die Feststellung, dass das der Beklagten eingeräumte Recht einer Beschränkung der Erbenhaftung nicht die Zinsen nach der Rechtskraft des Urteils umfasse. Dieser Zinsanspruch, vergleichbar dem Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten, richte sich als Nachlasserbenschuld unmittelbar gegen die Beklagte selbst. In der Person der Beklagten sei dieser Zinsanspruch „höchstpersönlich“ entstanden.
Der Kläger beantragt nunmehr, nachdem er die bisherigen Klageanträge geändert und zurückgenommen hat,
1. festzustellen, dass die mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008 im Rechtsstreit 19 U 62/08 zugesprochene Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am 17. April 1970 verstorbenen … sich nicht auf die Prozesszinsen erstrecke, sowe[…]