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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterfrachtführerhaftung bei Beschädigung des Transportgutes

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Bundesgerichtshof
Az: I ZR 50/05
Urteil vom 14.06.2007

Leitsätze:
Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen wegen Beschädigung von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Transportversicherer der Fu. GmbH in W. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die mit hochwertigen optischen Geräten handelt. Ihr Auslieferungslager unterhält die Versicherungsnehmerin bei der K. GmbH in Düsseldorf (im Weiteren: K.-GmbH), die für sie auch als Empfangsspediteurin tätig ist.

Die Versicherungsnehmerin kaufte am 17. August 2001 bei der F. P. O. Co. Ltd. in Japan neben anderen Geräten ein Endoskop und ein TV-Objektiv. Über den Transport der Sendung von Japan nach Deutschland stellte die Ki. Inc. in Japan am 17. August 2001 einen House Air Waybill (HAWB) aus, in den sie sich als Luftfrachtführerin eingetragen hat. Als Empfängerin der Sendung ist die K.-GmbH, als Absenderin ist die Verkäuferin F. P. O. eingetragen.

Die Ki. Inc. übernahm die aus 32 Kolli bestehende Warensendung in Tokio und fügte der Sendung weitere drei Kartons hinzu. Mit der Beförderung der nunmehr aus 35 Kolli bestehenden Sendung von Tokio nach Deutschland beauftragte sie die Beklagte. Über diesen Frachtvertrag stellte die Beklagte am 17. August 2001 einen Master Air Waybill (MAWB) aus, in dem als Absender und Agent des Luftfrachtführers die Ki. Inc. sowie als Empfängerin der Sendung die K.-GmbH eingetragen sind.

Nach Eintreffen der Warensendung am 23. August 2001 auf dem Flughafen in Düsseldorf stellte die Fl. GmbH eine Beschädigung der Sendung fest und versah den MAWB mit dem Stempelaufdruck „Tatbestand[…]


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