Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 156/04
Urteil vom 28.02.2007
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 20. Juli 2004 zu Nr. I b des Entscheidungssatzes und im Kostenpunkt abgeändert und zu Nr. I b des Entscheidungssatzes wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 23.528,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. September 2003 zu zahlen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller zu 3/13 und die Antragsgegnerin zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu 7/9 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1993 getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag seit dem 9. September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in F.
Damit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundstück gehörte ursprünglich dem 1979 verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner Ehefrau (Mutter des Antragstellers) zu 1/2 sowie von seiner Tochter (Schwester des Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je 1/4 beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus diesem Grundstück, das im Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Juli 1987 übertrug die Erbengemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück, dessen Verkehrswert bei Vertragsschluss 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf die Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldnerisch zu erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von 175.000 DM an die Schwester des Antragstellers; hierfür nahmen die Parteien gemeinsam Darlehen a[…]