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Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – Fahrerlaubnisentziehung bei Schaden unter 750 Euro

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LG Heilbronn, Az.: 8 Qs 39/17, Beschluss vom 14.08.2017

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 25. Juli 2017, durch welchen der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

2. Der Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis wirkt gemäß § 111a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins.

3. Für den Fall, dass die Beschuldigte den Führerschein nicht freiwillig herausgeben und dessen Aufbewahrungsort nicht preisgeben sollte, wird bereits jetzt die Durchsuchung ihrer Person und ihrer Wohnung gemäß den §§ 111b Abs. 4, 102 StPO angeordnet.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn, Zweigstelle Schwäbisch Hall, führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs.

Der Beschuldigten wird zur Last gelegt am 30. Juni 2017 gegen 14:55 Uhr auf der B 19 von Westernach nach Untermünkheim/Kupfer mit ihrem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) gefahren und aufgrund ihrer Übermüdung auf die Gegenfahrbahn der gerade verlaufenden Straße gekommen zu sein.

Ihre Fahruntüchtigkeit habe sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zuvor erkennen können. Nachdem der Fahrer der entgegenkommenden Sattelzugmaschine mit Auflieger die Lichthupe betätigt und zudem die der Beschuldigten nachfolgende Zeugin gehupt habe, sei es der Beschuldigten gelungen ihr Fahrzeug auf ihre Fahrspur zurück zu lenken. Hierbei habe sie jedoch mit ihrem Fahrzeug das entgegenkommende Gespann gestreift, wobei an diesem ein Schaden in Höhe von etwa 500,- € entstanden sei.

Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin beim Amtsgericht Schwäbisch Hall beantragt der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2017 hat der Ermittlungsrichter den Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt, der eingetretene Gefährdungsschaden erreiche vorliegend nicht die Wertgrenze von 750,- €.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben.

Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Schwäbisch Hall hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer beim Landgericht Heilbronn vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn ist zulässig und begründet.

Die Beschuldigte ist eines Vergehens der zumindest fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr[…]


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