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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Entfernung Abmahnung aus Personalakte – Voraussetzungen

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ArbG Stendal – Az.: 1 Ca 888/18 – Urteil vom 17.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.643,68 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Widerruf und Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte in Anspruch.

Die Klägerin war seit Oktober 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Stendal als Mitarbeiterin Kasse/Info beschäftigt und erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.643,68 €. Am 05.10.2018 erhielt die Klägerin eine Abmahnung vom 14.09.2018, die unter anderem folgenden Inhalt hatte:

„… am Montag, den 13.08.2018 gegen 14:00 Uhr wollte der Kunde Herr V. seine Kundenkommission stornieren. Sie hielten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an dem Ihnen zugewiesenen Ort, der Hauptinformation, auf. Somit war die Hauptinformation zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt. Frau B. (Verkäuferin) forderte Sie über die Funktechnik an, worauf Sie keine Reaktion zeigten. Nach einer weiteren Anfrage über die Funktechnik von Herrn R. (Verkäufer) stellten Sie sich letztendlich wortlos zu einem weiteren Kunden, dem Frau B. jedoch bereits weiterhalf. Der Kunde Herr V. fand weiterhin keine Beachtung, weshalb R. Sie gezielt Ansprach. Jedoch auch auf diese Ansprache erfolgte keine Reaktion Ihrerseits.

Der Kunde Herr V. äußerte gegenüber R. „Ist die Dame immer so? Ich habe sie bisher noch nie freundlich erlebt.“ Herr V. empfand Ihr Verhalten und die erlebte Situation als äußerst unfreundlich.

Durch Ihr o.g. Verhalten schädigen Sie den Ruf von Y. und schaden unseren Interessen. Wir missbilligen Ihr geschäftsschädigendes Verhalten.

Wir fordern Sie auf, unsere Interessen zu wahren und derartige Verhaltensweisen zu unterlassen. Insbesondere müssen Sie stets freundlich auf die Belange des Kunden eingehen. Die Zufriedenheit unserer Kunden ist unsere oberste Priorität. Unter keinen Umständen dürfen Sie den Kunden unfreundlich gegenübertreten.

Bei der Einführung der Funktechnik wurde der Umgang und das Kommunikationsverhalten mit diesem Medium besprochen. Demnach ist immer eine Rückmeldung auf Funkanfragen zu geben. Hiergegen haben Sie verstoßen.

Wir erwarten, dass Sie sich unseren Kunden gegenüber uneingeschränkt freundlich und zuvorkommend verhalten. Ebenso erwarten wir, dass Sie sich an dem Ihnen zugewiesenen Bereich (zu diesem Zeitpunkt die Hauptinformation) aufhalten. Weiterhin erwarten wi[…]


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