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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die „neuen“ Verzugszinsen:

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1. Verzug liegt vor, wenn der Schuldner zu spät oder gar nicht leistet. Der Schuldner einer Entgeltforderung (ausgenommen sind hiervon wiederkehrende Geldleistungen – z.B. Miete, Darlehen) kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 3 BGB n.F.). Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, so kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug (vgl. hierzu § 286 Abs. 3 S. 2 BGB n.F.).

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat oder er ein sog. Leistungsverweigerungsrecht (hier „Zurückbehaltungsrecht“) hat (z.B. wenn die gelieferte Ware mangelhaft war).

2. Der Verzug begründet einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens. Unter diesen fallen bei Geldschulden unter anderem die Zinsen.

Eine Geldschuld ist gem. § 288 Abs. 1 BGB n. F. während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, (vgl. hierzu Punkt 4). Insoweit bekommt das BGB keine Neuerung.

3. Eine Neuerung erhält das BGB durch § 288 Abs. 2 BGB n.F., denn hier wird nun der Verzugszins bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern geregelt. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei diesen Rechtsgeschäften unter Unternehmern beträgt der Zinssatz für das Jahr 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. hierzu Punkt 4).

4. Selbstverständlich können gem. § 288 Abs. 3 BGB n.F. auch höhere Zinsen verlangt werden. Zu beachten ist hier, dass man diesen höheren Zinssatz beim Gericht auch darlegen muss. D.h. eine bloße Behauptung reicht nicht aus, vielmehr muss der entstandene Zinsschaden (z.B. Überziehungszinsen auf dem Girokonto etc.) nachgewiesen werden. Weiterhin kann gem. § 288 Abs. 4 BGB n.F. auch ein weitergehender Schaden geltend gemacht werden (z.B. entgangene Gewinne etc. – aber auch hier reicht eine bloße Behauptung nicht aus! Derjenige, der den […]


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