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Sachverständiger – Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Az.: 5 W 430/12
Beschluss vom 18.12.2012

Ablehnung eines Sachverständigen bei Verletzung von § 357 ZPO zum Nachteil einer Partei.
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.11.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2012 – Az.: 15 O 253/11 – abgeändert und das Gesuch der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen …. vom 05.11.2012 für begründet erklärt.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Mangelhaftigkeit der vom Kläger bei der Beklagten erworbenen Fliesen.
Mit Beschluss vom 14.04.2011 – 24 H 12/11 – hat das Amtsgericht Saarlouis den Sachverständigen …..mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das dieser am 30.05.2011 erstattet hat.
Nach Klageerhebung in vorliegender Sache hat das Landgericht Saarbrücken durch Verfügung vom 18.07.2012 Termin bestimmt zur mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens und dem Sachverständigen….. aufgegeben, die Fliesen nochmals beim Kläger in Augenschein zu nehmen, nachdem zwischenzeitlich Reinigungsversuche durchgeführt worden waren. Im Termin vom 05.11.2012 erklärte der Sachverständige, dass er sich die Fliesen im Haus des Klägers vor dem Termin angesehen habe. Davon hatte der Sachverständige weder die Beklagte noch die Prozessbevollmächtigten beider Parteien unterrichtet. Die Beklagte lehnte daraufhin noch im Termin am 05.11.2012 den Sachverständigen …. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Sachverständige hat erklärt, er habe die Inaugenscheinnahme gemäß Verfügung vom 18.07.2012 nicht als „offiziellen“ Ortstermin angesehen.
Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 23.11.2012 – 15 O 253/11 (Bl. 141 d.A.) zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2012 (Bl. 154 d.A.) nicht abgeholfen.
II.
Die sofor[…]


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