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Sachverständigenvergütung – persönliche Erstellung des Gutachtens

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Oberlandesgericht Bremen
Az: 3 W 36/07
Beschluss vom 19.05.2008

In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen am 19.05.2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 17.07.2007 wird festgestellt, dass weder dem Sachverständigen Prof. Dr. W. noch dem Oberarzt PD Dr. F. ein Anspruch auf Vergütung für das Gutachten vom 22.05.2003 zusteht.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass näher benannte Kosten eines Sachverständigengutachtens von ihr zu tragen sind.

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.1986 in B. ereignete. Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist durch Beschluss des Landgerichts vom 14.04.2003 Prof. Dr. W., Medizinische Hochschule H., zum medizinischen Sachverständigen zur Beantwortung der im Beweisbeschluss vom 20.02.2003 gestellten Fragen bestellt worden.

Die medizinische Untersuchung der Klägerin ist am 13.05.2003 von dem Oberarzt PD Dr. F. durchgeführt worden. Die Klägerin widersprach einer Untersuchung durch Dr. F. mit Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2003 und wies darauf hin, dass der Sachverständige das Gutachten persönlich erstellen müsse. Dieses Schreiben wurde dem Sachverständigen mit Verfügung des Gerichts vom 06.05.2003, die am 12.05.2003 ausgeführt wurde, gesandt. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Kammer davon ausgehe, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige die notwendigen Untersuchungen durchführen und das Gutachten erstellen werde.

Die Medizinische Hochschule H. wies mit Schreiben vom 16.05.2003, vorab per Fax, darauf hin, dass sie das gerichtliche Schreiben am 14.05.2003 erhalten habe. Der Oberarzt Dr. F. habe die Untersuchung der Klägerin bereits am 13.05.2003 durchgeführt. Weil der Sachverständige persönlich keine Gutachten erstelle, sei der Auftrag an Dr. F. weitergeleitet worden. Es wurde um die Genehmigung gebeten, Dr. F. als Sachverständigen zu akzeptieren.

Am 04.06.2003 ging das von Dr. F. gefertigte schriftliche Gutachten vom 22.05.2003 beim Landgericht ein. Unter dem Zusatz „Mit Form und Inhalt einverstanden“ war es vom Sachverständigen abgezeichnet worden. Beigefügt war eine Rechnung vom 30.05.2003 über EUR 617,48.

[…]


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