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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zielvereinbarungen – leistungsbedingte Kündigung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa 71/02
Urteil vom 23.05.2002
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln – Az.: 16 Ca 251/01

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 16 Ca 251/01, vom 24.07.2001 und der Auflösungsantrag der Beklagten werden zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 16 Ca 251/01, vom 24.07.2001 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.128,45 EUR (= 37.412,00 DM) brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 seit dem 01.06.2001 zu zahlen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit zweier personenbedingter arbeitgeberseitiger Kündigungen, einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag sowie um eine Forderung des Klägers auf eine Bonuszahlung für das Kalenderjahr 2000.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, den Kündigungsschutzanträgen zu 1) und 2) des Klägers stattzugeben, den Zahlungsantrag zu 7) indessen abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 Bezug genommen.
Gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 haben der Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Wegen der Einhaltung der hierbei zu beachtenden Fristen wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 23.05.2002 verwiesen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils auch für das Jahr 2000 ein Bonus zustehe. Er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm jährlich die Erarbeitung einer entsprechenden Bonuszahlung ermöglicht werde. Dies habe die Beklagte im Jahre 2000 dadurch vereitelt, dass ihm keine für die Bonuszahlung maßgeblichen Zielvorgaben gemacht […]


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