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Restschuldbefreiung – Versagung vor Beendigung Insolvenzverfahren

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Amtsgericht Wuppertal
Az: 145 IN 453/04
Beschluss vom 17.08.2011

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.
Gegenstandswert (§ 28 RVG): -4.000,00 EUR.
Gründe
I.
Der Schuldner ist selbständiger Architekt. Über sein Vermögen wurde am 12.05.04 das Insolvenzverfahren eröffnet, vgl. Bl. 16 f. GA, welches bis heute noch nicht abgeschlossen ist. Die Stundung wurde unter dem 08.12.05 wegen ausreichender Massekostendeckung aufgehoben, vgl. Bl. 135 GA.
Da der Schuldner weiter freiberufl. als Architekt tätig sein wollte, schlossen der Verwalter und der Schuldner unter dem 24.05.04 eine Freigabevereinbarung, wonach der Schuldner u.a. seine Betriebsergebnisse durch monatliche Einnahmen-Überschussrechnungen nachzuweisen hatte und dem Verwalter ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen zukam, sowie der Schuldner -70 % des Betriebsüberschusses, der 1.000 Euro monatlich übersteigt, an den Insolvenzverwalter abzuführen hatte, vgl. Bl. 48 f. GA. In seinem Bericht v. 14.07.11, Bl. 59 GA, gibt der Insolvenzverwalter trotz der Unterschrift des Schuldners auf Bl. 48 GA hingegen an, dass der Schuldner die mehrfach übersandte Freigabe – und Abführungsvereinbarung ihm erst in 2008 unterschrieben zurück gesandt habe, vgl. den Bericht vom 20.10.07 des Insolvenzverwalters, Bl. 176 GA.
Jedenfalls erteilte der Schuldner während der gesamten Dauer der Wohlverhaltensphase keine Auskünfte über seine Einnahmen und führte keine Beträge ab. Der Schuldner musste zudem mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert werden, vgl. z.B. Bl. 153 GA. Auch ergingen Vorführbefehle, vgl. z.B. Bl. 166 GA.
Im Termin zur Auskunftserteilung am 29.06.10 erklärte der Schuldner, dass er nicht wisse, warum er die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegt habe. Diese befänden sich in seinem Büro, seien aber noch nicht vollständig. Auch lese er seine Post nicht mehr, weil ihn das sehr angreife. Dies erledigten seine Söhne, vgl. Bl. 225 GA.
Der Insolvenzverwalter erstattete Strafanzeige gegen den Sc[…]


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