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Partnervermittlungsvertrag – Widerruf

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BGH
Az: III ZR 218/09
Urteil vom 15.04.2010

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrags geleisteten Anzahlung.
Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger gegen ein Entgelt von 9.000 EUR eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Bestätigung, wonach er die Beklagte „am 16.07.08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt“ habe. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5.000 EUR. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen und für die Übermittlung der beiden – für ihn unbrauchbaren – Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 EUR zu leisten, so dass die Beklagte ihm einen Betrag von 4.700 EUR zurückzuzahlen habe. Die Beklagte hat eingewandt, ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihre Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Ber[…]


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