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Rechtsanwälte Kotz GbR

Restschuldbefreiung – Antrag auf Versagung

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BGH
Az: IX ZB 260/10
Beschluss vom 01.12.2011

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2011 beschlossen:
Dem Schuldner wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt S. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 12. Juli 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, in dem dieser Restschuldbefreiung beantragte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der zum Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 3 die mit Darlehensmitteln der weiteren Beteiligten zu 1 finanzierte Wohnimmobilie des Schuldners frei. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der weiteren Beteiligten zu 1 im März 2005 eine Vereinbarung, nach der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. Entsprechende Zahlungen blieben aus. Am 23. Juni 2005 widerrief die weitere Beteiligte zu 1 die Vereinbarung. Im Juni 2006 erhielt sie eine Einmalzahlung von 300 € von einem Konto der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau, auf das dieser keinen Zugriff hatte. Zum Jahresende 2006 ließ der Schuldner im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 22 SGB II bei der A. (im Folgenden: A. ) einen Auszug betreffend das Konto seiner Ehefrau vorlegen, der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2006 Zahlungen in Höhe von 2.400 € an die weitere Beteiligte zu 1 auswies. Diesen Auszug, bei dem es sich um eine Totalfälschung hande[…]


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