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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsvollstreckung: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Angaben im Nachlassverzeichnis

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LG Mainz, Az.: 3 O 23/17

Urteil vom 13.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass der Bestand des Nachlasses der am … in … verstorbenen Erblasserin … geb. … im notariellen Nachlassverzeichnis … sowie im privatschriftlichen Nachlassverzeichnis vom 19.10.2016 nach bestem Wissen so vollständig angegeben wurde, wie die Beklagte hierzu imstande ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils 183,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.05.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen gesamtschuldnerisch 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Tod der Frau …, die am … verstarb (Erblasserin).

Die Klägerinnen sind Enkelinnen der Erblasserin. Die Beklagte ist eine Tochter der Erblasserin und zugleich die Tante der Klägerinnen.

Symbolfoto: plantic/Bigstock

Durch notarielles Testament des Notars … vom … (Urk-Nr. … / Anlage K 1, Bl. 6 d.A.) und Erbvertrag des Notars Justizrat …, … (Anlage K 2, Bl. 15 ff. d.A.) setzte die Erblasserin die Beklagte und ihren weiteren Sohn … zu je 1/3 als Erben ein, berücksichtigte ihren weiteren Sohn … den Vater der Klägerinnen, in der Erbfolge nicht und setzte die Klägerinnen zu je 1/6 als Erbinnen ein. In § 3 des Testaments vom 19.10.2012 ordnete die Erblasserin an, dass die Beklagte durch Vorausvermächtnis 4 landwirtschaftliche Grundstücke (insgesamt 7.052 qm) erhalten sollte, die Klägerin zu 1) 2 landwirtschaftliche Grundstücke (insgesamt 1.279 qm), die Klägerin zu 2) ein landwirtschaftliches Grundstück (1.994 qm) und … ein landwirtschaftliches Grundstück[…]


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