AG Philippsburg, Az.: 1 C 263/15, Urteil vom 30.09.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.520,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.01.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.579,12 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund der Ersteigerung eines Hausanwesens in Anspruch. Sie hat im Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Bruchsal mit dem Az. 3 K 97/13 mit Zuschlagsbeschluss vom 05.11.2014 Eigentum an den im Grundbuch von Rheinsheim, Blatt … eingetragenen Flurstücken mit den Nummern … und … erworben. Bei den Flurstücken handelt es sich zum einen um ein unbebautes Gartengrundstück und zum anderen um ein mit einem Wohnhaus, einer Scheune und einer Garage bebautes Grundstück unter der Adresse … Straße.
Das vom Beklagten bis Ende Januar 2015 bewohnte Grundstück hat eine Fläche von 611 m2. Darauf befindet sich ein Wohnhaus mit Anbau für eine Waschküche und eine überdachte Terrasse mit Treppenzugang zum Dachgeschoss. Das Objekt wurde ca. im Jahr 1900 errichtet; 1952 erfolgte ein Umbau und im Jahr 2005 eine komplette Innenrenovierung. Das Objekt ist zum Teil unterkellert und das Dachgeschoss zum Teil ausgebaut. Es besteht aus einem Wohnzimmer, einem Kinderzimmer, einer Diele, einem Schlafzimmer, einem Flur, einem Abstellraum, einer Küche, einem Bad und einer Terrasse; die Gesamtfläche beträgt 87,66 m2. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen … eingeholt. Danach beläuft sich der Verkehrswert auf 178.000,00 € für das Gebäude und auf 10.152,00 € für das Nebengebäude.
Der Beklagte war vormals hälftiger Miteigentümer zusammen mit der nicht in A[…]