OLG München – Az.: 34 Wx 373/11 – Beschluss vom 20.09.2011
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt -vom 1. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 €.
Gründe
I.
Zu notarieller Urkunde vom 25.7.2011 teilte die Beteiligte als Eigentümerin zweier Grundstücke diesen als „Gemeinschaftsgrundstück“ bezeichneten Grundbesitz gemäß § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise auf, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung oder an abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienlichen Räumlichkeiten entsprechend den der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplänen verbunden wird. Zugleich wurde die Gemeinschaftsordnung errichtet. Die Grundstückseigentümerin bestellte ferner an dem „Gemeinschaftsgrundstück“ als dienendem Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Teilfläche aus einem näher beschriebenen anderen Grundstück ein Stellplatznutzungsrecht als Grunddienstbarkeit. Die Beteiligte bewilligte und beantragte die Eintragung der Grunddienstbarkeit, der Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum sowie der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch.
Den am 29.7.2011 gestellten notariellen Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 1.8.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt:
1. Die Urkunde verwende zwei unterschiedliche Grundstücksflächen mit dem gleichen Begriff, sei also in sich widersprüchlich.
2. Solle sich die Teilungserklärung auf die beiden Grundstücke in ihrer derzeitigen Größe beziehen, wäre hierfür noch eine Vereinigung dieser Grundstücke erforderlich, in der Teilungserklärung sei eine solche indessen nicht enthalten.
3 .Berechtigter einer Grunddienstbarkeit könne nach § 1018 BGB nur der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, nicht einer Teilfläche eines Grundstücks sein.
4. Ferner seien in der Abgeschlossenheitsbescheinigung die Tiefgaragenstellplätze nicht mit aufgeführt.
Weil sich der Antrag auf eine unzulässige Eintragung richte, sei er sofort zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 11.8.2011. Sie wird in der Sache darauf gestützt, dass keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Eintragungshindernisse zu beseitigen. Die Vermessung der Grundstücke habe bereits stattgefunden; die erforderlichen Erklärungen und Anträge könnten verfahrensrechtlich aufgrund der der Notarin erteilten Vollzugsvollmacht abgegeben werden.
Das Grundbuchamt hat m[…]