BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 112/04
Urteil vom 09.12.2004
Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main; LG Limburg
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, „Sender“ einer Gewinnzusage nach §661 a BGB ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 – III ZR 158/04 – NJW 2004, 3555).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 26. Zivilsenat – vom 18. Dezember 2003 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges werden je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten zu 1 auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger diejenigen der Beklagten zu 2 und die Hälfte der eigenen, die Beklagte zu 1 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers und die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Juni 2001 erhielt der Kläger einen Katalog des „Ch. Versand“ und zwei Schreiben einer angeblichen Rechtsanwaltskanzlei „Dr. W. & Partner“. Dort hieß es unter anderem: „Herr M. K. <= Kläger> … erhält eine zweite und letzte Chance 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen abzurufen.
Am Mittwoch, dem 2. Mai genehmigte der Ch. Versand Herrn K. die 75.000,00 DM erneut zum Abruf anzubieten …
Herr K. erhält 75.000,00DM plus 369,86DM Zinsen, wenn er
1. das Letzte-Chance-Siegel über 75.369,86 DM auf dem Warenanforderungsschein zum Test… einklebt;
2. eine unverbindliche Warenanforderung in Höhe von etwa 150,-DM ausfüllt …
Die Post von Herrn K. muß bis Dienstag, den 17. Juli 2001 bei Ch. Versand eingegangen sein …“
„Sehr geehrter Herr K.!
Schon am Montag, dem 28. Mai 2001, habe ich Sie informiert, daß Sie gewonnen haben und zwischen einem BMW X5 oder 75.000,00 DM wählen dürfen. Im Auftrag des Ch. Versands hatte ich doch a[…]