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Verkehrsunfall – ungeklärte Kollision zwischen unbeleuchteten Fahrrad und Pkw

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 14 U 27/18 – Beschluss vom 23.01.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.02.2018, Az. 306 O 355/16, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Das landgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden.

1. Die Berufung richtet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Zusammengefasst meinen die Beklagten, die Beklagte zu 1 habe bei ihrer Anhörung den Sachverhalt geschildert, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Beklagte nicht die Wahrheit gesagt habe. Im Gegenteil würden die sachverständigen Feststellungen zu den Ampelschaltungen und Zeit-Weg-Berechnungen zu den Angaben der Beklagten zu 1 passen. Bei dieser Sachlage habe das Landgericht die Angaben der Beklagten zu 1 zugrunde legen und einen Rotlichtverstoß der Klägerin annehmen müssen.

Dem folgt der Senat nicht. Darlegungs- und beweisbelastet für ein Mitverschulden der Klägerin sind die Beklagten. Sie müssen die erforderlichen Tatsachen vortragen und ggfls. beweisen. Die Klägerin kann sich grundsätzlich auf ein Bestreiten beschränken. Dies hat die Klägerin getan. Die Beklagten werfen der Klägerin einen Rotlichtverstoß vor, die Klägerin nimmt diesen Verstoß in Abrede und muss damit wegen der Ampelschaltung schon implizit behaupten, dass es die Beklagte zu 1) gewesen sei, die bei Rot gefahren sei. Die Berufung scheint zu meinen, dieses Bestreiten sei prozessual unwirksam, weil es ins Blaue hinein erfolgt sei, ohne dass es für diese Behauptung objektive Anknüpfungstatsachen geben würde. Das ist aber nicht richtig. Bestreiten und damit die Beweislast des Gegners auslösen darf man auch dann, wenn man selbst nicht mit konkreten Anhaltspunkten unterfüttern kann, dass man zu Recht bestreitet.

Zu Recht hat das Landgericht den den Beklagten obliegenden Mitverschuldensbeweis nicht als geführt angesehen. Sieht man von einzelnen terminologischen Ungeschicklichkeiten einmal ab, war sich das Landgericht durchaus darüber im Klaren, dass auch eine bloße Parteianhörung der[…]


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