Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenverteilungsschlüssel – WEG-Anlage – Festlegung in der Teilungserklärung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Köln
Az: 16 Wx 223/05
Beschluss vom 01.03.2006

In dem Wohnungseigentumsverfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 01.03.2006 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landsgerichts Köln vom 05.10.2005 – 29 T 300/04 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 35 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 20.04.2004 wurde mit der Mehrheit der Stimmen u.a. zu TOP 5 wie folgt beschlossen:

„Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße 4 – 12 , ##### H wird dahingehend geändert, dass verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser und Kanalbenutzungsgebühren nach dem individuellen Verbrauch in jeder Wohnung (Messung durch Wasseruhr) sowie Allgemeinstrom und Müllabfuhrkosten nach Köpfen abgerechnet werden.“

Die Antragsteller verlangen die Ungültigerklärung dieses Beschlusses und sind der Auffassung, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer habe erfolgen können. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht den Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vorgelegte Teilungserklärung keine Bestimmung über die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums erhält, so dass grundsätzlich die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG gilt, wonach die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind.

Soweit der angefochtene Eigentümerbeschluss eine Änderung dieses gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel beinhaltet, fehlt der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz, was zur Folge hat, dass die Beschlussfassung insoweit nichtig ist.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass nicht nur die Kosten des Allgemeinstroms, sondern v[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv