OLG Karlsruhe – Az.: 2 (6) SsBs 457/11 – AK 169/11 – Beschluss vom 19.02.2012
Auf die Rechtsbeschwerde des Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 24. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Heidelberg wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im selbständigen Verfallsverfahren gegen den Verfallsbeteiligten den Verfall von 867 ⬠angeordnet.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Verfallsbeteiligten, mit der Verfahrensrügen erhoben und sachlich-rechtliche Einwendungen vorgebracht werden.
Die Ãberprüfung des Urteils auf die damit erhobene Sachrüge offenbart Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Ein durchgreifender Mangel besteht bereits darin, dass das Urteil nicht hinreichend erkennen lässt, wen der Tatrichter als Täter der mit GeldbuÃe bedrohten Handlung angesehen hat, die Grundlage der Verfallsanordnung ist (§ 29a Abs. 1 und 2 OWiG). Als die mit GeldbuÃe bedrohte Handlung ist in dem Urteil das Befahren einer Autobahn unter Verstoà gegen die zulässige Gesamthöhe (§ 18 Abs. 1 StVO) bezeichnet, ohne dass aber festgestellt wird, wer diese Handlung begangen hat. Ohne diese Feststellung ist dem Senat aber nicht die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens gemäà § 29a Abs. 4 OWiG im vorliegenden Fall gegeben sind (vgl. dazu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2010, 256). Dazu reicht die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass gegen den Verfallsbeteiligten (im Urteil als Betroffener bezeichnet) kein BuÃgeldverfahren eingeleitet wurde, nicht aus.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Höhe des Verfallsbetrags ist gemäà § 29a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG am Wert des Erlangten („etwas“) auszurichten und nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln (BayObLG NStZ 2000, 537; NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Celle DAR 2011, 642, 643 m.w.N.). Erfasst wird damit jeder wirtschaftliche Vorteil, der für eine mit GeldbuÃe bedrohte Handlung oder aus ihr erlangt wird. Die Ermittlung des Wertes des Erlangten unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips bedeutet, dass nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der DrittbegÃ[…]