Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 20 W 119/06
Beschluss vom 10.04.2008
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Die Antragsteller sind Sondereigentümer der Doppelhaushälfte A-Straße …, die Antragsgegner sind Sondereigentümer der Doppelhaushälfte A-Straße … a.
Nach der notariellen Teilungserklärung vor dem Notar A vom 23.10.1995 (Bl. 16 ff. d. A.) steht den Beteiligten das Sondereigentum an jeweils einer Doppelhaushälfte sowie das Sondernutzungsrecht an den im Freiflächen- und Ausgleichsplan bezeichneten Frei- bzw. Garagenflächen zu. Im Freiflächen- und Ausgleichsplan sind das Sondereigentum und die zum Sondernutzungsrecht gehörenden Grundstücksteile der Antragsteller mit Nr. 1, die der Antragsgegner mit Nr. 2 bezeichnet. Danach steht den Antragstellern ein Sondernutzungsrecht an der zu ihrer Haushälfte gehörenden Terrasse nebst dem südlich ihrer Haushälfte gelegenen Gartenanteil sowie an einem Teil der im Aufteilungsplan mit Garage bezeichneten Freifläche („Garage 1“) zu. Den Antragsgegnern steht nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Terrassen- und Gartenfläche südlich, westlich und nördlich ihrer Doppelhaushälfte zu, ferner an dem wesentlichen Teil der mit Garage bezeichneten Grundstücksfläche („Garage 2“). Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Freiflächen- und Ausgleichsplans Blatt 15 d. A. verwiesen, in welchem der dem Sondernutzungsrecht der Antragsteller unterliegende Grundstücksteil dick und eng schraffiert, der dem Sondernutzungsrecht der Antragsgegner unterliegende Grundstücksteil dünn und weit schraffiert dargestellt ist. Der dem Gemeinschaftseigentum ohne Sondernutzungsrecht unterliegende Teil des Grundstücks ist in dem Plan nicht schraffiert. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Eingangsbereich zur Doppelhaushälfte der Antragsteller, der gleichzeitig als Garagenzufahrt dient.
Im Aufteilungsplan (Bl. 214 ff. d. A.), auf den die Teilungserklärung „wegen der Aufteilung und Größe der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten“ Bezug nimmt, sind die zu dem jeweiligen Sondereigentum und zum Sondernutzungsrecht der Beteiligten gehörenden Gebäudeteile ebenfalls mit Nr. 1 (Antragsteller) und Nr. 2 (Antragsgegner) bezeichnet.
In der Teilungserklärung haben die Beteiligten ihre Rechtsverhältnisse […]