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Eigentümerversammlung – Beschussanfechtung bei Abrechnungsfehler

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Oberlandesgericht München
Az: 32 Wx 1/11
Beschluss vom 05.04.2011

In Sachen wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen erlässt das Oberlandesgericht München – 32. Zivilsenat – am 05. April 2011 folgenden Beschluss
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.12.2010 dahin abgeändert, dass
a) die Abrechnung 2004/2005 insoweit für ungültig erklärt wird, als die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten betroffen ist;
b) der Beschluss über die Abrechnung 2004/2005 wird insoweit für ungültig erklärt wird, als die Rotfichten auf den Sondernutzungsflächen betroffen sind;
c) der Beschluss über die Entlastung der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt wird;
d) der Beschluss über die Entlastung der Hausverwaltung für ungültig erklärt wird.
2. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben, soweit die Heiz- und Warmwasserkosten in der Abrechnung 2003/2004 betroffen sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird aufgehoben.
4. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe
I. Wegen des bisherigen Verfahrensganges und der Entscheidung des Landgerichts wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse weiter. Die Antragsgegner verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde.
Auf die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II. 1. Vorab ist festzustellen:
a) Das Landgericht hat den Inhaber der Hausverwaltungsfirma, …., mehrfach als Zeugen bezeichnet. Das ist insoweit unzutreffend, als im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 WEG a.F.[…]


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