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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermietung der Ehewohnung während der Trennungszeit

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AG Schöneberg, Az.: 87 F 229/17, Beschluss vom 10.10.2017

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3) Der Verfahrenswert wird auf 2.700,00 Euro festgesetzt (450,00 Euro x 12 : 2), §§ 35, 41 FamGKG.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Das Scheidungsverfahren läuft beim AG Schöneberg zum Aktenzeichen 87 F 419/16. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, A. lebt seit Ende Juni 2017 beim Antragsteller und dessen Lebensgefährtin in Potsdam, die Tochter V. wird im Rahmen einer 8/6-Regelung von den Beteiligten betreut. An 8 Tagen in 2 Wochen hält sie sich bei der Antragsgegnerin auf, die noch in der im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Eigentumswohnung, die mit einem Darlehen belastet ist, in B. wohnt.

Der Antragsteller baut mit seiner Lebensgefährtin derzeit ein Haus in M., in die er im Jahr 2018 einzuziehen beabsichtigt.

Im Juli 2017 schaltete die Antragsgegnerin unter WG-gesucht.de eine Anzeige, mit der sie ein Zimmer in der ehelichen Wohnung zur Untermiete für einen monatlichen Mietzins von 450,00 Euro (inkl. 50,00 Euro Nebenkosten) anbot. Bislang ist das Zimmer von der Antragsgegnerin nicht vermietet worden.

Symbolfoto: vchal/Bigstock

Der Antragsteller hat im Rahmen eines außergerichtlichen Anschreibens vom 22.06.2017 gegenüber der Antragsgegnerin u.a. erklärt, dass er mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 21.06.2017 nicht seinen Besitz an dieser aufgibt. Der Vermietung eines Zimmers hat er widersprochen, da dies die Zwangsverwertung der Immobilie stört.

Die Antragsgegnerin hat erklärt, den hälftigen etwaig zu erzielenden Mietzins (nach Abzug der Nebenkosten) an den Antragsteller auszahlen zu wollen. Sie hat zudem zugesagt, den Mietvertrag mit einem potentiellen Untermieter so zu gestalten, dass keine Schwierigkeiten mit dem Auszug des Untermieters bei einer etwaigen Verwertung der Immobilie entstehen dürften.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass eine Untervermietung eines Zimmers der Wohnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche. Außerdem müssten den Kindern ihre Kinderzimmer erhalten bleiben, eine Untervermietung eines Zimmer widerspricht nach A[…]


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