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Empfehlungsschreiben zum Wechsel der Krankenkasse wettbewerbswidrig?

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 LANDGERICHT DRESDEN
Az.: 41-O-0034/01
Urteil vom 29.06.2001

In Sachen wegen unlauteren Wettbewerbs hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden auf­grund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2001 für Recht   erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nach­gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch schriftliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Streitwert: 385.508,- DM
Tatbestand:
 

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Empfehlungsschreibens der Beklagten, in dem diese zum Wech­sel der Krankenkasse rät.

 

Das streitgegenständliche Schreiben wurde von der Beklagten, einer Holding-Gesellschaft, unter dem Datum vom 23.08.2000 an alle „Mit­arbeiter“ der der Holding angehörenden Gesellschaften versandt. Hierin verglich die Beklagte den Beitragssatz der BKK … (im weiteren: BKK) mit dem der Klägerin, wobei der Vergleich – ausweislich des Schreibens – aus Vereinfachungsgründen keine wei­tere Krankenkassen einbezog. Dem Vergleich war ein Berechnungsbei­spiel hinzugefügt, aus dem die jeweilige Kostenersparnis für Ar­beitnehmer und Arbeitgeber im Falle eines Wechsels des Mitarbeiters der BKK … hervorgehen sollte.

 

Die Beklagte empfahl den Adressaten des Schreibens den Beitritt zu dieser BKK, nachdem sie auf die rechtliche Möglichkeit des Wech­sels der Krankenkasse und die besondere Bedeutung der Lohnnebenko­sten für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen hingewiesen hat­te. Diese Empfehlung sollte nur gelten, soweit dem betroffenen Adressaten nicht noch günstigere Konditionen von einer anderen Krankenversicherung geboten würden. Die Beklagte wies weiter dar­aufhin, dass sich die Angebote der Krankenkassen, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, unterscheiden. In diesem Zusammenhang machte sie auch deutlich, dass die BKK – eine entsprechend große Anzahl von wechselwilligen Arbeitnehmern vorausgesetzt – auch zur Einri[…]


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