AG Rosenheim – Az.: 12 C 1082/11 – Urteil vom 20.03.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf EUR 25.270,52 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft T.
In der Eigentümerversammlung vom 12.04.2011 beschloss die Eigentümergemeinschaft wie folgt:
„TOP 8:
Die noch fehlende Edelstahlabdichtung im Bereich der Dachterrasse der Eigentümerin Frau S, wird ergänzt. Hierzu hat die Hausverwaltung drei Angebote auf Basis eines Leistungsverzeichnisses der Firma Sch. abgefragt. Abgegeben haben die Firmen Sch. sowie die Firmen L. Die Firma Schw. wollte aufgrund der räumlichen Distanz kein Angebot abgeben. Der günstigere Anbieter ist die Firma Sch. mit einem Preis von EUR 21.349,89.
Die Hausverwaltung wird ermächtigt und beauftragt, einen Bauvertrag mit der Firma Sch. abzuschließen, ggf. einen Sicherheitskoordinator zu beauftragen. Das Angebot ist zu verhandeln (Angebot: Skonto, Gewährleistungseinbehalt etc.). Für die fachliche Betreuung darf ein unabhängiger Berater (Fachingenieur oder Architekt) für technische Detailfragen sowie zur Baustelleneinweisung wie auch Abnahme Namens und im Auftrag der Gemeinschaft beauftragt werden (maximal 10 Stunden). Die Ausführungen erfolgen bis 31.10.2011. Die Finanzierung erfolgt durch Entnahme aus den Rücklagen.“
„TOP 8 a:
Zur Ausführung des TOP 8 ist es notwendig, ungehinderten Zugang zur Dachterrasse zu erhalten. Außerdem ist der Wintergarten voraussichtlich abzubauen (bauseitige Forderung der Fachhandwerker). Die Hausverwaltung wird ermächtigt und beauftragt, ggf. einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen, um TOP 8 ausführen zu können.“
Mit Klage vom 12.05.2011 hat die Klägerin die Tagesordnungspunkte 8 und 8 a form- und fristgerecht angefochten. Die Beschlüsse entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die beschlossene Edelstahlabdichtung sei nicht notwendig und erforderlich. Die festgestellte Feuchtigkeit bzw. das eingedrungene Wasser beschädige lediglich den Wintergarten der Klägerin. Darunterliegende Wohnungen seien nicht betroffen.
Im Übrigen sei die bisherige Ausführung der Firma Sch. mangelhaft, so dass es aufgrund dessen zum Eindringen von Wasser kam, so dass nicht eine neue Edelstahlabdichtung, sondern eine Nachbesserung der Firm[…]