Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – Mieterverteidigung mit allen seriösen Mitteln zulässig

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Lichtenberg – Az.: 13 C 151/20 – Urteil vom 26.07.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.136,09 Euro nebst Zinsen p. a. auf 2.000,00 Euro in Höhe des für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatzes vom 1.7.2020 bis 30.9.2020 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 1.10.2020, sowie aus 95,67 Euro seit dem 29.4.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin war ab dem 1.12.2013 Mieterin der Wohnung im Erdgeschoss rechts in der ###. Die von ihr zuletzt zu zahlende Kaltmiete betrug 745,00 Euro. Auf die Nebenkosten der Wohnung waren Vorauszahlungen zu leisten. Gemäß § 4 des Mietvertrages leistete die Klägerin eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 Euro.

Die Beklagten sind nach Erwerb der Wohnung mit Grundbucheintrag am 28.3.2019 als Vermieter in den Mietvertrag eingetreten. Ihnen wurde vom Voreigentümer die Kaution übertragen. Sie kündigten das Mietverhältnis am 16.4.2019 zum 31.10.2019 wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin widersprach dem fristgerecht am 31.8.2019 unter Berufung darauf, dass sie keinen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen finden konnte und verwies die Beklagten auf eine Räumungsklage. Diese erhoben die Beklagten am 24.9.2019, wo sich die Klägerin mit dem Bestreiten des Eigenbedarfswunsches der Beklagten verteidigte, wie auch dem Nichtauffinden zumutbaren Ersatzwohnraums. Nach Räumung und Herausgabe der Wohnung durch die Klägerin zum 31.12.2019 erklärten die Parteien den Räumungsrechtsstreit für erledigt. Gemäß der dort getroffenen und in der Beschwerdeinstanz bestätigten Kostenentscheidung wurden die Kosten des Rechtsstreits wegen der durchzuführenden und offenen Beweisaufnahme gegeneinander aufgehoben.

Die Beklagten kündigten ihr Mietverhältnis, in welchem sie zuletzt eine Kaltmiete von 660,00 Euro zu zahlen hatten mit einer Frist von 4 Monaten zum 30.4.2020.

Die Klägerin forderte die Beklagten am 2.9.2020 vergeblich zur Rückzahlung der Kaution auf. Auch ein am 11.9.2020 vereinbartes Treffen der Parteien verlief erfolglos.

Die Klägerin verlangte zunächst Rückzahlung der Kaution von 2.000,00 Euro sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe eines für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatzes darauf in Höhe vo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv