Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 3 U 3914/00
Urteil vom 20.03.2001
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Az.: 1 HKO 3411/00
In Sachen … hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 2000 (Az. 1 HKO 3411/00) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Einkaufswagen-Chips
mit runder geometrischer Form,
die aus Kunststoff bestehen,
deren Durchmesser zwischen 23,4 mm und 23,5 mm beträgt,
deren Stärke zwischen 1,6 mm und 1,8 mm beträgt,
die im Zentrum kein Loch von mindestens 6 mm Durchmesser aufweisen,
herzustellen, feilzuhalten, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,
insbesondere dann, wenn ihre geometrische Form und ihre Stärke der geometrischen Form und Stärke eines 1-DM-Stücks entsprechen,
sofern die Einkaufswagen-Chips nicht für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend in Ziffer II bezeichneten seit 24. Februar 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entsteht.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer II bezeichneten Handlungen seit 24. Februar 2000 begangen hat.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung seit[…]