Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 6 U 52/09
Urteil vom 23.09.2009
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30.01.2009 (Az. 11 O 113/08 KfH) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.156,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.01.2008 zu bezahlen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für den jeweiligen Gläubiger vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Detektivkosten in Anspruch.
Die Parteien sind Wettbewerber; sie betreiben Plakatierungsunternehmen, die u.a. in H. und Umgebung tätig sind. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dort systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hat. Der Kläger hat deshalb über seine Lebensgefährtin B. W., die in seinem Auftrag (Anlage K 12) den Vertrag geschlossen hat, die in M. ansässige Detektei X. veranlasst, die Aktivitäten des Beklagten im Hinblick auf das Entfernen und Beschädigen von Plakaten des Klägers zu überprüfen. Die Detektei X. hat in der Zeit vom 06.05. bis 31.07.2007 wiederholt Observationsmaßnahmen durchgeführt. Ab dem 14.06.2007 wurde ein Mitarbeiter der Detektei, Herr Y., als Praktikant beim Beklagten eingeschleust und begleitete diesen bei seiner Plakatierungstätigkeit. Über die Ergebnisse der Observation verfasste die Detektei X. zwei Berichte, die als Anlagen K 3 und K 4 vorliegen. Nach diesen Berichten hat der Beklagte bei mehreren Gelegenheiten Plakate abgehängt und in der Nähe des Aufhängeorts abgelegt, darunter auch solche des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen.
Die Detektei stellte Frau W. mit Zwischenrechnung vom 10.07.2007 (Anlage K 10) und Rechnung vom 20.08.2007 (Anlage K 12) insgesamt EUR 32.351,40 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Nettobetrag macht der vors[…]