Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 3 W 266/00
Beschluss vom 08.02.2001
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) – Az.: 1 T 218/00
AG Ludwigshafen am Rhein – Az.: 8 d XVI 25/99
Beschluss
In dem Verfahren betreffend die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23. November 2000 gegen den seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 9. November 2000 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. November 2000 ohne mündliche Verhandlung am 8. Februar 2001 beschlossen:
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5 000,– DM festgesetzt.
Gründe:
Die nunmehr fünf Jahre alte Beteiligte zu 2) ist das eheliche Kind des Beteiligten zu 1); dieser erschoss am XX.XX.XXXX, die – seit ca. zehn Monaten von ihm getrennt lebende – Kindesmutter, der das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen worden war. Wegen dieser Tat wurde der Beteiligte zu 1) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, die er derzeit verbüßt.
Mit Beschluss vom 20. Januar 1999 übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein die elterliche Sorge auf einen Vormund und bestimmte WR und deren Ehemann JR deren Obhut die Beteiligte zu 2) nach der Tötung ihrer Mutter gelangt war, zu Vormündern.
Die Eheleute haben beim Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Ludwigshafen am . Rhein mit notarieller Urkunde vom 30. Juli 1999 den Antrag gestellt, die Annahme der Beteiligten zu 2) als Kind durch sie auszusprechen. Da der Beteiligte zu 1) es abgelehnt hat, hierzu seine Einwilligung zu erklären, haben die Eheleute weiterhin beantragt, diese Erklärung zu ersetze[…]