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Rechtsanwälte Kotz GbR

unabwendbares Ereignis – Voraussetzungen – Steinschlag

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Amtsgericht Brandenburg
Az: 31 C 147/12
Urteil vom 18.07.2014

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 428,04 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.

Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO und § 20 StVG in Verbindung mit § 23 GVG.
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 428,04 Euro nicht zu (§§ 7 und 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG unter Beachtung von § 823 BGB sowie § 1, § 4, § 22 StVO und § 31 StVZO sowie in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2700 [„Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen“] und den §§ 286 und 287 ZPO).
Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr der Verantwortliche für das Kraftfahrzeug auch dann, wenn ihm ein Verschulden an dem konkreten Schadensereignis nicht zur Last gelegt werden kann. Die Beklagte hat hier als Versicherung gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1, S. 4, Abs. 2 VVG i.V.m. § 1 PflVG dann auch für den entstandenen Schaden der Klägerin grundsätzlich einzustehen.
Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Verantwortliche des Kraftfahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, sich auf § 7 Abs. 2 StVG beziehungsweise gemäß § 17 Abs. 3 StVG darauf berufen kann, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Dafür ist der Kraftfahrzeugführer oder -Halter, der sich darauf beruft, jedoch darlegungs- und beweispflichtig.[…]


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