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Vorsatz bei hoher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

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OLG Stuttgart – Az.: 4a Ss 380/12 – Beschluss vom 02.07.2012

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 28. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben,

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tübingen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 440,– € sowie einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 01. November 2011 um 07.14 Uhr mit dem Pkw…, amtliches Kennzeichen …, auf der B … auf Gemarkung von … in Fahrtrichtung … gefahren ist. Dort überschritt er trotz der durch Verkehrszeichen … angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h am Ende des vierspurigen Ausbaus der B … die zulässige Höchstgeschwindigkeit und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h. Bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt war, und dass er diese zulässige Geschwindigkeit um 69 km/h überschritten hat.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zulässig eingelegten Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Sie rügt mit der Sachrüge, dass das Amtsgericht nicht von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen ist.

II.

Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Amtsgericht ausführt, weswegen es lediglich von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist und sich keine Überzeugung vorsätzlicher Begehungsweise verschaffen konnte.

Symbolfoto: Von Bordovski Yauheni /Shutterstock.com

Zwar kann die Beweiswürdigung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden. Rechtsfehler sind jedoch dann festzustellen, wenn die Urteilsgründe unvollständig, unklar bzw. widersprüchlich sind oder in der Argumentation gegen Erfahrungssätze verstoßen wird oder nicht bestehende Beweisregeln aufgestellt oder behauptet werden. Insbesondere sind die Beweise erschö[…]


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