VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 6 K 160/03.MZ
Urteil vom 12.06.2003
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Beamtenrechts (Reisekosten) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar:
Tatbestand:
Der Kläger ist Beamter der Beklagten und wendet sich gegen die Kürzung von Reisekosten. Vom 10. bis 12. Dezember 2001 unternahm er eine Dienstreise in die Niederlande, um dort an einer Tagung der niederländischen Telekommunikationsverwaltung teilzunehmen. Auf die ihm zustehenden Reisekosten hatte er zuvor eine Abschlagszahlung erhalten. Mit Bescheid vom 06. Februar 2002 forderte die Beklagte u. a. einen Betrag von 18,20 DM für den letzten Reisetag zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Tagegeldsatz sei um 35 % zu kürzen, weil dem Kläger während der Tagung jeweils ein kostenfreies Mittagessen zur Verfügung gestanden habe. Hinsichtlich der genannten Kürzung des Tagegeldes erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid, der durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zurückgewiesen wurde.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 30. Januar 2003 hat der Kläger am 17. Februar 2003 Klage erhoben. Er trägt vor, die Kürzung des Tagegeldes für den Abreisetag sei ungerechtfertigt, weil er einen triftigen Grund gehabt habe, das angebotene, unentgeltliche Mittagessen nicht in Anspruch zu nehmen. Zu Beginn der Mittagspause habe er die Toilette aufsuchen müssen. Den Toilettengang habe er seit einiger Zeit aufgeschoben gehabt, um nichts von dem letzten Tagesordnungspunkt vor der Mittagspause, zu dem er sich auch zu Wort gemeldet habe, zu verpassen. Vor dem nunmehr unaufschiebbaren Toilettengang habe er den niederländischen Vertreter gebeten, auf ihn zu warten. Als er von der Toilette zurückgekommen sei, habe die Gruppe das Gebäude aber bereits verlassen gehabt. Ein Aufzug zur schnellen Verfolgung der Gruppe habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Im gesa[…]