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Kinderausweisausstellung – einstweilige Verfügung

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 16 WF 124/04
Urteil vom 20.09.2004

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mannheim vom 24. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 Euro
G r ü n d e :
Die Mutter möchte erreichen, dass der Vater bei dem Antrag mitwirkt, dass für die gemeinsame Tochter V. ein Kinderausweis ausgestellt wird. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus. Die Mutter hat bei dem Amtsgericht Mannheim eine einstweilige Verfügung beantragt mit folgendem Antrag:

1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro aufgegeben, seine Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung eines Kinderausweises für seine Tochter V. K., geb. am …. 1993, zu leisten.

Außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter bleibt ohne Erfolg.

1. Wenn die Mutter erreichen will, dass die Ausstellung eines Kinderausweises für die gemeinsame Tochter nicht an der fehlenden Mitwirkung des Vaters scheitert, kann sie unter Berufung auf § 1628 BGB beantragen, ihr das Recht, einen Kinderausweis zu beantragen, zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Über diesen Antrag entscheidet im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) das Familiengericht (§ 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3 FGG i.V.m. § 621 a ZPO). Eine Eilentscheidung des Familiengerichts ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 621 g ZPO vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass ein sogenanntes Hauptsacheverfahren anhängig ist; eine isolierte einstweilige Anordnung sieht das Gesetz nicht vor.

Die von der Mutter beantragte einstweilige Verfügung war unzulässig, weil das Verfahren nach den §§ 935 ff. ZPO keine Parallele in dem Verfahren nach dem FGG hat, insbesondere das FGG eine isolierte einstweilige Anordnung nicht kennt. Das Amtsgericht hat deshalb den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht als unzulässig zurückgewi[…]


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