Verwaltungsgericht Arnsberg
Az.: 3 L 547/08
Beschluss vom 20.08.2008
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1.
Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat keinen Erfolg. Ihr Eilrechtsschutzbegehren mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2454/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2008 wieder herzustellen bzw. anzuordnen,
bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
2.
Der Antragsgegner (die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt) hat in seiner Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2008 die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat sinngemäß ausgeführt, im vorliegenden Fall müsse ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit gerechnet werden, dass in dem Wohnhaus der Antragsteller immer mehr Material – insbesondere Papier – gelagert werde. Das damit einhergehende, stetig ansteigende Brandpotenzial gefährde die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Antragsteller und deren Familienangehöriger sowie der Nachbarschaft. Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Einzelfall vor Augen stand. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens 3 K 2454/08 verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung der in Ziffer I. der angefochtenen Or[…]