Wohnungseigentümerklage: Streitwertbeschwerden abgewiesen
In einem aktuellen Gerichtsbeschluss wurden die Streitwertbeschwerden eines Wohnungseigentümers und seiner Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Der Kläger hatte gegen mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung Anfechtungs- und Beschlussersetzungs- sowie Leistungsklagen erhoben, die jedoch vor dem Amtsgericht erfolglos blieben. Daraufhin legte er Berufung ein.
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Die Anträge des Klägers
Der Kläger stellte insgesamt 12 Anträge, darunter solche zur Anfechtung und Ersetzung von Beschlüssen sowie Leistungsklagen. Er wandte sich u.a. gegen die Entlastung der Verwalterin, die Zustimmung zu einem Wanddurchbruch und die Weiterleitung eingehender Dokumente an alle Wohnungseigentümer. Zudem forderte er, bei Versammlungen ohne Anwesenheit am Ort elektronische Kommunikation zu ermöglichen und vermietenden Eigentümern, deren Mieter das gemeinschaftliche Eigentum vorsätzlich beschädigen, Kündigungen aufzuerlegen.
Streitwertfestsetzung und Beschwerden
Das Landgericht wies die Berufung vollständig zurück und setzte den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 7.618,23 EUR fest. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigte jeweils Streitwertbeschwerden, bei denen sie andere Werte für die einzelnen Anträge des Klägers vorschlugen. Der Kläger beantragte hingegen, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen und den Streitwert auf 821,94 EUR festzusetzen.
Streitwertberechnung in Wohnungseigentümerverfahren
Gemäß § 49 GKG wird der Gebührenstreitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festgesetzt („Gesamtinteresse“). Im vorliegenden Fall beträgt das wirtschaftliche Interesse des Klägers 16,89 EUR, woraus sich ein Gebührenstreitwert von 118,23 EUR ergibt. Die Zulässigkeit der Teilanfechtung des Klägers bleibt offen, da für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts die Zulässigkeit der Klage nicht relevant ist.
Kritik an bisheriger Rechtsprechung
Einige Landgerichte beurteilen die Rechtslage bisher anders, doch ihre Entscheidungen überzeugen aus verschiedenen Gründen nicht. Die Argumente, dass die Anwendung von § 49 GKG zu unangemessen niedrigen Gerichts- und Anwaltsgebühren führe oder einen unvertretbaren Aufwand be[…]