Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 9 A 3648/04
Urteil vom 18.12.2007
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 7 K 1058/01
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks W. Straße 249 in T. . Durch Abgabenbescheid vom 9. Februar 2001 zog der Beklagte sie unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung vorgesehenen einheitlichen Frischwassermaßstabes zu Abwasserentsorgungsgebühren von 703,47 DM heran.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Zulässigkeit des Gebührenmaßstabs rügte, wies der Beklagte durch Bescheid vom 28. März 2001 zurück.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Die Berechnung der Entsorgungskosten für das Niederschlagswasser erfolge unzulässigerweise nach dem Maßstab Trinkwasserverbrauch. Dieser sei willkürlich, weil zwischen dem Trinkwasserverbrauch und dem von dem Grundstück in den Kanal eingeleiteten Regenwasser kein Zusammenhang bestehe. Eine Abrechnung über einen einheitlichen Frischwasserverbrauchsmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgungsgebühren sei allenfalls bei einer homogenen Bebauungsstruktur einer Gemeinde zulässig. Eine solche gebe es nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, das Satzungsgebiet weise eine einheitliche Siedlungsstruktur auf.