Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbürgerung und Mehrstaatigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Hess. VGH
Az.: 12 UE 3734/00
Urteil vom 28.05.2001
Vorinstanz: VG Gießen – Az.: 10 E 2124/98

Leitsatz:
Durch die Einbürgerung in Deutschland verliert ein italienischer Staatsangehöriger seine italienische Staatsangehörigkeit und ist verpflichtet, seinen italienischen Reisepass Zug um Zug gegen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zur Weiterleitung an die italienischen Behörden abzugeben.

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Staatsangehörigkeitsrechts hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof – 12. Senat – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vorn 21. August 2000 abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der festgesetzten Kosten abzuwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Der in Deutschland geborene Kläger hat einen italienischen Vater und eine deutsche Mutter. Er hat durch Abstammung die italienische Staatsangehörigkeit erworben und besitzt einen italienischen Pass. Nach der Grundschule hat er in Olpe das Gymnasium besucht und dort 1989 das Abitur abgelegt. Danach hat er Rechtswissenschaften in Marburg studiert und befindet sich derzeit im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen als Beamter auf Widerruf (Rechtsreferendar). Er besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Im September 1993 stellte er einen Einbürgerungsantrag und führte dazu aus, er habe bei seiner Geburt aufgrund der damals geltenden verfassungswidrigen Regelung des § 4 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhalten und sei jetzt nicht mehr bereit, die daraus entstehenden Nachteile auf sich zu nehmen. Er lege Wert auf eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG, da er seine italienische Staatsangehörigkeit beibehalten wolle. In einer schriftlichen Begründung lehnte er es ab, seine italienische Staatsangehörigkeit aufzugeben, weil er si[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv