AG Traunstein, Az.: 319 C 500/14, Urteil vom 19.09.2014
I. Der Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Mit der Klage erfolgt Beschlussanfechtung nach § 46 WEG.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG … (Eigentümerliste Anlage K1, Blatt 9 der Akte).
Nach Einladung (Blatt 6 ff) vom 12.03.2014 ein Verwalter ist unstreitig nicht bestellt hat am 03.04.2014 eine außerordentliche Eigentümerversammlung der WEG stattgefunden.
Entsprechend Punkt 2. der Tagesordnung war auch Gegenstand:
Punkt 2 Beratung und Beschlussfassung über die ohne Information und Genehmigung der Eigentümergemeinschaft durch den Eigentümer der Wohnung 3 … vorgenommenen baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und auf den Sondernutzungsflächen.
Dabei wurde folgender Beschluss gefasst:
2. Beratung und Beschlussfassung über die ohne Information und Genehmigung der Eigentümergemeinschaft durch den Eigentümer der Wohnung 3 … vorgenommenen baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und auf den Sondernutzungsflächen
2.1. Abgrenzungsmauer zum Nachbargrundstück Nordseite
Die Eigentümer (Wohnung 3) legen keinen Nachweis über die durch Ihre Baumaßnahmen nicht mehr feststellbare Grundstücksgrenze vor. (siehe Protokoll der Eigentümerversammlung vom 05.03.2014) Es wird eine weitere letzte Nachfrist bis zum 30.04.2014 hierfür gewährt. Sollte der geforderte Nachweis auch bis zu diesem Termin nicht erbracht werden beschließt die Eigentümerversammlung hiermit die Beauftragung einer Vermessungsfirma zur Neuvermessung zu Lasten des Verursachers Eigentümer … 8Wohnung 3).
Abgestimmt und angenommen mit 1000/1000 MEA ja
wird für ungültig erklärt.
Hintergrund ist, dass die Kläger ein angrenzendes Grundstück der Kirche angepachtet haben und dabei einen Neubau errichtet haben, der baulich an das Gemeinschaftseigentum der WEG anschließt.
Die Kläger halten diesen Beschluss aus folgenden Gründen für unwirksam:
– Es bestehe seitens der Beklagten kein Anspruch auf Nachweise wie beispielsweise Unterlagen, Vermessungen, Pläne etc., insbesondere nicht solche Informationen, über die die Kläger selbst nicht verfügten,
– Es bes[…]