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Einberufungsbescheid – Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG

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Verwaltungsgericht Minden
Az.: 10 K 803/06
Urteil vom 12.06.2006

Es wird festgestellt, dass der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 13. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 25. Januar 2006 unwirksam sind.
Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes I. vom 21. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 14. März 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der am 23. Januar 1984 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 2. Juni 2005 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert.
Am 22. Juni 2005 beendete er seine Ausbildung zum Automobilkaufmann bei der Firma „C“, einem Automobilvertragshändler in I..
Mit Einberufungsbescheid vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger zum 1. April 2006 zum neunmonatigen Grundwehrdienst einberufen. Hiergegen erhob er am 20. Januar 2006 Widerspruch mit der Begründung, er befinde sich in ungekündigter Stellung und sei für das Jahr 2006 für externe Schulungen bei der C. AG angemeldet, die für seinen weiteren beruflichen Werdegang enorm wichtig seien. Die Wehrbereichsverwaltung X. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 u.a. unter Hinweis auf die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes zurück.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 1. Februar 2005 „Einspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid und führte dazu ergänzend aus, er befinde sich nicht in einem unbefristeten, sondern einem bis zum 30. Juni 2006 befristeten Arbeitsverhältnis. Sein Arbeitsverhältnis werde nur verlängert, wenn er an den von ihm genannten Schulungen bei der C. AG teilnehme.
Unter dem 21. Februar 2006 erließ das Kreiswehrersatzamt I. daraufhin den folgenden, dem Kläger durch Einschreiben zugestellten und mit einer Belehrung Ã[…]


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