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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche – Verwirkung

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ArbG Paderborn – Az.: 4 Ca 1374/18 – Urteil vom 27.02.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.284,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 482,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert beträgt 2.772,78 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungs- sowie Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerin war vom 30.08.2017 bis zum 13.07.2018 bei der Beklagten als Fahrerin an 5 Tagen die Woche von Montag bis Freitag zu einem Stundenlohn von 9,00 EUR beschäftigt. Sie fuhr sog. Linien, auf denen eine oder mehrere Personen morgens von zu Hause abgeholt und zur Schule bzw. einer Behindertenwerkstatt gebracht wurden und mittags umgekehrt von der Schule oder Behindertenwerkstatt abgeholt wieder nach Hause gebracht wurden.

Eine ausdrückliche Regelung zu einem Arbeitszeitumfang enthält der unter dem 17.08.2017 abgeschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 9 – 12 d.A.) nicht. In § 4 ist insoweit bestimmt, dass sich die konkreten Arbeitstage und die Arbeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 bzw. nach gesonderter Stundenaufstellung richten, mithin nach der jeweiligen Tour. Der mit „Vergütung“ überschriebene § 5 des Arbeitsvertrages lautet auszugsweise wie folgt:

„(…) Der Arbeitnehmer (Busfahrer, Fahrer) hat arbeitstäglich Fahrtnachweisunterlagen zu führen und abgezeichnet dem Arbeitgeber spätestens bis zum 03. Arbeitstag des Folgemonats zur Genehmigung vorzulegen. (…)“

In der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 17.08.2017 (Bl. 13 d.A.) lauten die dortigen Abs. 1 und 2 wie folgt:

„(1) In der Regel parkt das Fahrzeug an der Schule/Werkstatt, weil da die Arbeitszeit beginnt und endet. Sofern dies nicht möglich ist, kann dies in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers, jedoch im Bereich des jeweiligen Rundkurses der Linie geschehen, wenn gewährleistet ist, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig abgestellt wird.

(2) Der Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tag/en pro Woche. Derzeit ist das Montag bis Freitag. Arbeitszeitregelungen aus der Vergangenheit begründen keine Konkretisierung, sondern sind jederzeit für die Zukunft durch arbeitgeberseitige Weisung abänderbar.“

Die in der Anlage 1) zum Arbeitsvertrag vereinbarte Linie fuhr die Klägerin ni[…]


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