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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit – Zurechnung des Verschuldens eines Luftfahrtunternehmens

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LG Duisburg – Az.: 7 S 165/17 – Urteil vom 05.10.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 15.11.2017, Az. 50 C 3642/16, insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.963,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung des Reisevertrages auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Erstattung nutzlos aufgewendeter Fahrtkosten in Anspruch.

Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten für die Zeit vom 08.10.2016 bis zum 23.10.2016 eine Pauschalreise in der Hotelanlage „J“ auf G zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 7.776,00 EUR.

Der Hinflug sollte am 08.10.2016 mit einem Flug der U GmbH ab E2 durchgeführt werden. Dieser Flug wurde annulliert, wovon der Kläger und seine Familie am Anreisetag erfuhren, als sie sich bereits im Abflughafen in E2 befanden. Dort erhielt er telefonisch von dem vermittelnden Reisebüro die Information, dass die Reise nicht durchgeführt werden könne, weil keine Beförderungsmöglichkeit zum Zielort gegeben sei. Für die Anreise zum Flughafen sind dem Kläger Kosten in Höhe von 75,00 EUR entstanden.

Der bereits gezahlte Reisepreis wurde von der Beklagten erstattet. Die mit Schreiben vom 11.10.2016 (Bl. 14 ff. GA) geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und ebenfalls nutzloser Fahrtkosten wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2016 (Bl. 18 f. GA) zurück.

Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Flug wegen eines „wilden Streiks“ in Form zahlreicher Krankmeldungen von Crew-Mitgliedern der U GmbH annulliert worden sei. Er hat behauptet, es habe – ggf. zu einem späteren Termin oder unter Inkaufnahme von Umstiegen – die Möglichkeit gegeben, ihn mit seiner Familie zum Zielort zu bringen.

Er hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 3.983,00 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR, jeweils nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat behauptet, die Annullierung des gebuchten Fluges beruhe auf einem wilden Streik zahlreicher Mitarbeiter der […]


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