Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 2 A 10492/07.OVG
Urteil vom 27.08.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gewährung höherer kinderbezogener Gehaltsbestandteile hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 27. August 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der Klage wird die Gewährung einer höheren Besoldung begehrt.
Der Kläger steht als Steuerhauptsekretär im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Im Jahre 2001 beanstandete er, dass die Höhe des Familienzuschlags für sein drittes Kind nicht den Anforderungen entspreche, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation kinderreicher Beamter aufgestellt habe und forderte eine entsprechende Erhöhung seiner Bezüge.
Nach Ablehnung dieses Antrags und erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 zu verpflichten, ihm ab dem Kalenderjahr 2000 eine Besoldung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 24. November 1998 zu gewähren, d.h. insbesondere sicherzustellen, dass für das dritte Kind ein um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Nettobetrag geleistet wird und den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag zur gezahlten Besoldung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das[…]