OVG Rheinland-Pfalz
Az.: 8 A 12009/03
Urteil vom 26.05.2004
Leitsatz:
Die Genehmigung zum Abbruch eines Denkmals ist in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt.
Bei der Ermittlung der Investitionskosten sind Kosten abzuziehen, die durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstehen, ebenso in Aussicht gestellte Zuschüsse, für die der Eigentümer in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den erforderlichen Antrag zu stellen.
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Denkmalschutzrechts hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren eine Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude.
Der Kläger zu 2) ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. … in N……./G……, G….. ..; der Kläger zu 1) ist sein Sohn. Auf dem Grundstück befindet sich zur Straße hin ein im Wesentlichen im 19. Jahrhundert errichtetes zweigeschossiges Fachwerkhaus, das bis etwa Ende 1995 als Wohnhaus und zuletzt im Erdgeschoss auch als Lager genutzt wurde und seitdem leer steht.
Am 14. Januar 1996 beantragte der Kläger zu 1) die Genehmigung für den Abriss dieses Gebäudes sowie des rückwärtig daran angebauten Nebengebäudes.
Mit Bauschein vom 22. März 1996 wurde die Abrissgenehmigung lediglich für das Nebengebäude erteilt mit der Auflage, das denkmalwerte Vorderhaus nicht zu beschädigen. Dagegen erhob der Kläger zu 1) Widerspruch, soweit[…]