Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Internationaler Straßengüterverkehr: Schadenersatzanspruch bei Warenverlust

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Saarbrücken, Az.: 17HK O 9/16, Urteil vom 27.06.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervenientin zu 1) und der Nebenintervenientin zu 2).

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für einen Warenverlust.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Italien ansässige Unternehmung, die landwirtschaftliche Maschinen und Zubehör herstellt und mit diesen handelt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes deutsches Logistikunternehmen, das unter anderem internationale Frachten durchführt.

Am 10.04.2015 erhielt die Klägerin einen Auftrag zur Lieferung einer größeren Partie von Lithium-Batterien im Wert von 49.000,00 €, scheinbar von einer Firma I. SAS, … , C. (Frankreich). Der Auftrag erfolgte per E-Mail, Absender war ein gewisser J.-P. B.. Herr B. hatte sich als Mitarbeiter der Einkaufsabteilung der Firma I. ausgegeben. Die routinemäßig durchgeführten Recherchen der Klägerin ergaben, dass die Firma I. am angegebenen Ort tatsächlich existierte und auch offensichtlich gut beleumundet war. Mit Rücksicht auf diesen Befund wurden die bestellten Waren beschafft.

Symbolfoto: MikeMareen/Bigstock

Mit dem Transport der Waren war die Beklagte von einer Firma M. SA beauftragt worden, hier durch einen Herrn P.. In einer an die Beklagte gerichteten E-Mail des Herrn P. änderte dieser vor dem Transport die Lieferadresse. Die Lieferung sollte nunmehr erfolgen an die Adresse: U. Way, … , L. England. Die Beklagte beauftragte ihrerseits die Firma A. die Nebenintervenientin zu 1), mit der Durchführung des Transportes. Diese wiederum beauftragte die Nebenintervenientin zu 2) mit der Durchführung des Transports.

Die Klägerin stellte die Ware am 23.06.2016 in P., Italien (Auslieferungslager) zur Verfügung. Bei der Abholung der Ware durch die Nebenintervenientin zu 2) wurde der Frachtbrief … (Anlage K1) vorgelegt. Mit diesen Warenbegleitpapieren wurde der Transport sodann durchgeführt. Das Rohgewicht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv