Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 3 U 96/03
Beschluss vom 01.03.2004
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg – Az.: 13 O 2189/03
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 1. März 2004 beschlossen:
Es wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger ist Eigentümer eines bei der Beklagten u.a. gegen das Risiko „Feuer“ versicherten Einfamilienhauses, das im Februar 2002 abbrannte. Der Kläger machte im März 2002 die Versicherungssumme von rd. 144.000 € gegenüber der Beklagten geltend. Diese erklärte mit Schreiben vom 13. März 2002 die Anfechtung des Versicherungsvertrages und zugleich den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger verschwiegen habe, dass er das Haus nicht ständig bewohne. In demselben Schreiben erteilte die Beklagte die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 VVG.
Unter dem 8. Juni 2002 erhob daraufhin der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt R… Klage auf Feststellung, dass der zwischen Parteien geschlossene Wohngebäudeversicherungsvertrag unverändert fortbestehe und nicht durch den Rücktritt der Beklagten oder die von ihr erklärte Anfechtung beendet worden sei. Das Landgericht Oldenburg hat durch Urteil vom 9. Mai 2003 antragsgemäß entschieden. Ein anschließend erneut an sie gerichtetes Zahlungsbegehren hat die Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei leistungsfrei, weil der Kläger seinen Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geltend gemacht habe. Die daraufhin vom Kläger erhobene Zahlungsklage hat das Landgericht Oldenburg durch Urteil vom 21. November 2003 abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die form und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und seines Streithelfers Rechtsanwalt R… . Sie vertreten die Auffassung, dass die von der Beklagten erteilte Belehrung nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 3 S. 2 VVG genüge, so dass die Frist schon nicht in Gang gesetzt worden sei. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, sei die Frist durch die erhobene Feststellungsklage gewahrt worden. Wenn diese auch formal nur auf die Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertragsverhältnisses gerichtet gewesen sei, sei für die Bek[…]