OLG Koblenz – Az.: 5 U 198/16 – Urteil vom 12.04.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz mit dem Vorwurf fehlerhafter Behandlung sowie unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Revisionsoperation einer Oberarmfraktur.
Die 1950 geborene Klägerin erlitt bei einem Sturz am 31. Juli 2007 eine Oberarmschaftmehrfragment-Fraktur. Die Versorgung erfolgte am 2. August 2007 im …[A]-Klinikum …[Z] durch eine offene Reposition und Implantation einer winkelstabilen 12-Loch-Platte sowie die Einbringung von drei Cerclagen. Die Entfernung des eingebrachten Metalls erfolgte am 18. Juni 2008 im …[A]-Klinikum …[Z].
Am 18. Juli 2008 stellte sich die Klägerin dort erneut mit Beschwerden vor und es wurde der Verdacht auf eine Refraktur gestellt. Ein am 29. Juli 2008 angefertigtes CT stützte diesen Befund. Daraufhin suchte die Klägerin am 1. August 2008 das Medizinische Versorgungszentrum …[Y] auf. Dort wurde die Diagnose einer atrophen Oberarm-Pseudarthrose links bei Zustand nach Oberarmspiralfraktur mit Ausbruch eines Keiles und Osteosynthese sowie nachfolgender Implantat-Entfernung gestellt. Der Klägerin wurde eine intramedulläre Schienung mittels Nagel und Spongiosaplastik vorgeschlagen und eine stationäre Aufnahme zum 11. August 2008 im Klinikum der Beklagten zu 1) vorbereitet.
Ab 11. August 2008 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Klinikum der Beklagten zu 1). An diesem Tag führte der Beklagte zu 4) auch ein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin. Am Folgetag nahmen die Beklagten zu 2) und 3) einen operativen Revisionseingriff vor, wobei eine Reosteosynthese durch Einsatz einer 9-Loch-Platte unternommen wurde. Von einer Spongiosaplastik wurde abgesehen. Am 20. August 2008 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.
In der Folge begab sich die Klägerin in der Zeit vom 3. bis 19. November 2008 zur stationären Behandlung in das Universitätsklinikum …[X], wo die Metallentfernung sowie eine[…]