LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 46/20 – Urteil vom 11.02.2021
In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2021 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 25.02.2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten – die Parteien sind die beiden einzigen Mitglieder der WEG, für die ein Verwalter nicht bestellt ist – einen Beseitigungsanspruch bezüglich einer vom Kläger auf Gemeinschaftseigentum errichteten Betonmauer samt des darauf befindlichen Holzzauns sowie des eingebauten Tores geltend, nebst 334,75 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage bezüglich des Beseitigungsbegehrens stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. …
Mit der Berufung begehrt der Beklagte die Klageabweisung in Gänze. … Im Termin vor der Kammer hat die Klägerin den Rechtsstreit hilfsweise bezüglich des Beseitigungsanspruchs für den Fall für erledigt erklärt, dass das Gericht durch die Reform die Klagebefugnis der Klägerin nicht mehr als gegeben ansieht und zudem für den Fall, dass die Kammer auch keine Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin sieht. Dem hat sich der Beklagte angeschlossen.
II.
1. Der Rechtsstreit war in der Sache zu entscheiden, denn die von der Klägerin abgegebene hilfsweise Erledigungserklärung ist unzulässig.
Nach überwiegender Auffassung und der Rechtsprechung des BGH kann ein Kläger nicht an dem Klageantrag festhalten und für den Fall, dass das Gericht die Klage für erledigt erachtet, den Rechtsstreit für erledigt erklären (vgl. nur BGH NJW 1965, 1597; WM 1982, 1260; MüKoZPO/Schulz § 91a Rn. 81; Musielak/Voit/Flockenhaus § 91a Rn. 31). Insoweit muss der Kläger sich entscheiden, ob er mit vollem Kostenrisiko an der Klage festhält[…]